Das Revisionsprojekt betrifft alle dreizehn Kapitel der BauAV. Mehr als die Hälfte der Artikel wurden verändert und durch neue Bestimmungen ergänzt.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Kapitel:
- Kap. 2 „Bestimmungen für alle Bauarbeiten“
- Kap. 3 „Arbeiten auf Dächern“
- Kap. 4 „Gerüste“
- Kap. 5 „Gräben, Schächte und Baugruben“
- Kap. 6 „Rückbau- oder Abbrucharbeiten“
- Kap. 7 „Untertagarbeiten“
- Kap. 8 „Abbau von Gestein, Kies und Sand“
Auf jeden Artikel einzugehen, würde den Rahmen hier sprengen. Wir zeigen die Entwicklung der Verordnung anhand zwei konkreter Beispiele. Diese betreffen die meisten Arbeitenden auf einer Baustelle.
Konzept für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Bisher war es nicht obligatorisch, ein Konzept für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz vorzulegen, auch wenn dies bereits von vielen Auftraggebern gefordert wurde (Art. 4). Mit der Revision wird ein solches Konzept obligatorisch. Darin werden für jede Bauphase die Gefahren und die geeigneten Massnahmen sowie die für die Durchführung verantwortlichen Personen ermittelt. Skizzen und Diagramme veranschaulichen die Massnahmen. Die Erarbeitung des Konzeptes für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitsplanung (Art. 3). Das Konzept (oder der Gesundheits- und Sicherheitsplan) dient zudem als Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmenden vor Ort. Durch die Revision entsteht somit auch mehr Klarheit bezüglich Kommunikation auf der Baustelle.
Unsere Empfehlung: Beginnen Sie jetzt mit der Entwicklung Ihrer eigenen Konzept-Vorlage. Die SUVA bietet eine Vorlage, aber erfahrungsgemäss ist eine unternehmensspezifische Vorlage viel besser geeignet. Wir bieten Ihnen gerne Unterstützung bei der Entwicklung Ihrer Konzepte für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz an.
Massnahmen zur Vermeidung von Stürzen
Die Vorschriften der BauAV zur Prävention vor Stürzen führten bisher häufig zu Missverständnissen: die Absturzhöhe, ab welcher Schutzmassnahmen gefordert sind, war teils mit 2 m und teils mit 3 m angegeben. Diese Höhe soll mit der Revision einheitlich auf 2 m festgesetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten in der Höhe (z.B. an Decken) oder Arbeiten auf Dächern handelt. Beispielsweise betrifft diese Änderung alle Deckenschalungen, die bisher ohne Schutz in Höhen bis zu 3 m ausgeführt werden konnten.
Unsere Empfehlung: Der sorgfältige Kauf von Absturzsicherungsmaterial sowie die damit verbundenen Schulungen erfordern Organisationszeit und Budget. Beginnen Sie jetzt bereits mit der entsprechenden Planung für das nächste Jahr.
Im Gerüstbau und bei Dachdeckern wirken sich diese Bestimmungen auf jedes Objekt aus. Denken Sie daran, die Bestimmungen in Ihre zukünftige Planung einzubeziehen.
Die Anpassung all dieser Änderungen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Beginnen Sie jetzt, die Anpassungen zu verinnerlichen, damit diese Sie nächstes Jahr nicht überraschen.
Bleiben Sie informiert: Wir werden Ihnen in naher Zukunft weitere Themen zur BauAV vorstellen. Gerne können Sie uns kontaktieren – mit unserem Fachwissen beraten und unterstützen wir Sie kompetent in Ihren individuellen Fragestellungen.
Hier finden Sie das gesamte Revisionsprojekt: https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/versicherungen/unfallversicherung/revisionsprojekte/laufende-projekte/bauav-revision.html