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1. Februar 2017
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Gebäude und Siedlung

Dreifachverglasung und Lärmschutz

Die neu überarbeitete Fassung der kantonalen Energieverordnung (KEnV) des Kantons Bern ist seit dem 1. September 2016 in Kraft. Die Einhaltung der neuen thermischen Anforderungen durch den Einsatz von Dreifachverglasungen garantiert jedoch nicht, dass auch die Lärmschutzanforderungen in lärmbelasteten Gebieten erfüllt sind.

Die neu überarbeitete Fassung der kantonalen Energieverordnung (KEnV) des Kantons Bern ist seit dem 1. September 2016 in Kraft.

Die Neufassung des Anhang 1 zum Artikel 14 definiert striktere Anforderungen an die Wärmedämmung der Bauteile der Gebäudehülle. Für neue Fenster und Fenstertüren gilt fortan ein Grenzwert von 1.0 W/m2K. Diese Anforderung kann grundsätzlich durch den Einsatz von Dreifachverglasungen erreicht werden.

Vor allem in lärmbelasteten Gebieten müssen auch Schallschutzanforderungen erfüllt werden. Eine Dreifachverglasung garantiert dies jedoch nicht unbedingt. Die Prona AG steht Ihnen für die Beurteilung Ihrer Projekte hinsichtlich dieser verschiedenen Anforderungen zur Verfügung.