Bei Sicherheitsaudits auf den von uns begleiteten Baustellen stellen wir vor allem in der Innenausbauphase fest, dass die Kenntnisse über das Helmtragen oft fehlen. Unter den Antworten, die wir zu hören bekommen, tauchen die gleichen regelmässig auf:
„Es gibt keinen Baukran, ich bin nicht verpflichtet einen Helm zu tragen!“, oder „Ich bin drinnen, warum sollte ich einen Helm tragen? „oder „Ich habe eine Anstosskappe, das ist dasselbe“.
Zur Erinnerungen:
Der Helm ist eine persönliche Schutzausrüstung (P.S.A.), der den Kopf in allen Fällen schützt. Die Schutzhelmtragpflicht auf Baustellen ist im Gesetz bzw. in Artikel 6 der Bauarbeitenverordnung verankert: «Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.»
Ein Schutzhelm, worüber reden wir genau?
Schutzhelme für die Industrie werden durch die Norm EN 397 geregelt. Anstosskappen werden durch die Norm EN 812 geregelt. Sie können in beengten Umgebungen und zum Schutz gegen Stösse getragen werden, können und dürfen aber keinesfalls das Tragen eines Helms ersetzen und vor dem Risiko herabfallender Gegenstände schützen. Tatsächlich schützt sie nur im Falle eines leichten Aufpralls.
Kann ich entscheiden, wann ich meinen Helm und/oder meine Anstosskappe trage?
Theoretisch, ja. Aber die Wahrnehmung des Risikos ist bei jedem anders und die Gegebenheiten auf einer Baustelle sind sehr komplex. Einige werden denken, dass in diesem und jenem Raum keine Gefahr besteht. Doch die Durchführung von Arbeiten in der Nähe eines Rollgerüsts stellt bereits ein Risiko für herabfallende Gegenstände dar. Kommt ein Handwerker z.B. ohne Schutzhelm auf die Baustelle, weil er den ganzen Tag Fliesen verlegt, kann er ausserhalb seines Tätigkeitfelds anderswo auf der Baustelle gefährdet sein.
Deshalb empfehlen wir den Bauherren, dass bereits in der Ausschreibung und/oder in einer Baustellenordnung eindeutig vorgeschrieben wird, dass das Tragen eines Helms auf der gesamten Baustelle und für die gesamte Dauer der Arbeiten obligatorisch ist. Ein Bauherr oder sein Vertreter hat das Recht, eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regelung zu treffen.
Eine Baustelle endet mit der Abnahme durch die Behörden, und wir fordern alle Auftraggeber auf, das Tragen von Helmen bis zu dieser Abnahme durchzusetzen. In der Praxis ist es realistisch und denkbar bei Teilabnahmen, Bereiche anzugeben, in denen das Tragen eines Helms nicht mehr obligatorisch ist. In solchen Fällen muss jedoch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die Bereiche durchqueren müssen, für die Helmpflicht besteht, mit einem Helm ausgestattet sind.
Was die Ausnahmen betrifft:
Es gibt immer Ausnahmen, aber sie müssen so restriktiv wie möglich sein. Gegebenenfalls trägt aufgrund des Dominoeffektes nach einigen Wochen niemand mehr einen Helm. Diese Ausnahmen sind mit der Bauleitung und/oder dem Sicherheitskoordinator der Baustelle zu definieren und müssen räumlich und zeitlich begrenzt sein.
Nichtbeachtung der Sicherheitsanweisungen und deren Folgen:
Wie bei allen anderen Aspekten der Sicherheit, müssen auch hier regelmässige Kontrollen durchgeführt werden. Im Falle von Abweichungen ist in erster Linie Überzeugungsarbeit den Sanktionen vorzuziehen. Wenn sich die Mitarbeiter beharrlich weigern Anweisungen zu befolgen, müssen als letztes Mittel Sanktionen verhängt werden. Der schlimmste Fehler ist, nichts zu sagen, wenn eine Abweichung festgestellt wird.
Wir sind von der Wirksamkeit unserer Sicherheitsempfehlung überzeugt und stehen Ihnen bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Umsetzung.