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25. April 2018
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Infrastruktur und Mobilität

Lärmschutz: für eine Begleitung von Tempo-30-Zonen

Am 21. Februar 2018 hat der Bundesrat einer Revision der Lärmschutzverordnung (LSV) zugestimmt, um die Frist für Bundesbeiträge bei Strassenlärmsanierungsprojekten zu verlängern. Zugleich besteht der Willen bei den Sanierungsmassnahmen an der Lärmquelle anzusetzen, wie dies mit lärmarmen Strassenbelägen und Tempo-30-Zonen möglich ist. Dieser Artikel liefert eine kurze Zusammenfassung der Situation.

In der Schweiz gibt die Lärmschutzverordnung (LSV) den legalen Rahmen für Strassenlärmsanierung vor. In Artikel 13 wird unter anderem festgehalten, dass bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen anordnet. Die Sanierungsfrist und die zugehörigen Bundesbeiträge für Strassen liefen am 31. März 2018 aus. Die Zusicherung der Bundesbeiträge wurde jedoch durch den Bundesrat bis am 31. Dezember 2022 verlängert, da es immer noch Strassen gibt, die trotz IGW-Überschreitung noch nicht saniert wurden.

Zugleich hat der Bundesrat im Juni 2017 einen neuen Massnahmenplan zur Bekämpfung von Lärm vorgestellt. Das Augenmerk gilt vor allem Sanierungsmassnahmen an der Lärmquelle. Dies kann zum Beispiel durch die Anordnung von Tempo-30-Zonen umgesetzt werden, so wie es in der Praxis schon zunehmend der Fall ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist vor allem in urbanen Zentren oder Agglomerationen interessant. Im Normalfall kann eine Tempo-30-Zone den Lärmpegel um 2-3 Dezibel (dB) senken. Diese Sanierungsmassnahme erhöht so die (Lebens-)Qualität von Orten, die vorher stark vom Lärm betroffen waren. Natürlich bringt sie aber auch gewisse Nachteile für die Verkehrsteilnehmer, die sich an die neuen Verkehrsregeln anpassen müssen.

Solche Massnahmen müssen also begleitet und Beurteilt werden, um deren Wirksamkeit zu bestätigen und zu dokumentieren. Prona begleitet und berät Behörden oder Raumplanungsbüros in diesem Bereich gerne.