Die sogenannte Lüftungsfensterpraxis in lärmbelasteten Gebieten wird seit dem 16. März 2016 für Neubauten nicht mehr akzeptiert (Bundesgerichtsurteil (1C_139/2015, 1C_140/2015, 1C_141/2015)).
Gemäss dieser Praxis mussten die Immissionsgrenzwerte nur an einem einzigen Fenster pro lärmempfindlichem Raum eingehalten werden. Dies entspricht jedoch nicht den Gesundheitsschutzzielen der Lärmschutz-Verordnung.
Dieses Bundesgerichtsurteil fordert daher eine konsequentere Lärmschutzpraxis, die mit den raumplanerischen Verdichtungszielen in Einklang gebracht werden muss. Eine neue Herausforderung, die wir bei Prona gerne annehmen!