Die Fassadengestaltung ist bei vielen Bauprojekten ein wichtiger Bestandteil. Mit den derzeitigen Diskussionen zur Überhitzung der Innenstädte oder im Zusammenhang mit der Energiewende, sind weitere Ansprüche an die Fassadengestaltung aufgekommen. In der Fassade integrierte Photovoltaikanlagen sollen realisiert werden oder eine Fassadenbegrünung wird angestrebt. Beide Themen erfordern bei den Brandschutzplanern eine gewisse Aufmerksamkeit.
Photovoltaik (PV)-Fassaden
Das Thema der PV-Fassaden kann in der Regel im Rahmen der Projektierung mit der vkf-Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» behandelt werden. Dabei ist zu beachten, dass PV-Fassaden als brennbare Baustoffen gelten. Bei Gebäuden bis 30 m Höhe sind brennbare Baustoffe möglich, entsprechende bauliche Massnahmen müssen beachtet werden. Hingegen sind bei Gebäuden bis 100 m Höhe keine brennbaren Baustoffe zugelassen. Um diese aber im Hinblick auf die Energieproduktion an grossen und hohen Fassaden zu ermöglichen, wurde von Swissolar ein sogenanntes Übergangsdokument erstellt «Brandschutz für hinterlüftete Photovoltaikanlagen an Fassaden» (Beispiel Fassade mit PV-Anlage siehe Titelbild). Bis jetzt wurden PV-Anlagen an Gebäuden entweder mit dem vkf-Brandschutzmerkblatt «2001-15 Solaranlagen» und/oder mit dem Stand der Technik Papier der Swissolar «STP zu VKF Merkblatt Solaranlagen» behandelt. Diese beiden Dokumente beziehen sich aber eigentlich auf PV-Anlagen auf Dächern. Das Übergangsdokument dient nun als Leitfaden für die Planung von PV-Fassaden. Selbstverständlich ist eine Abstimmung mit der entsprechenden Behörde immer noch notwendig und ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Der Leitfaden ist als Ergänzung zu verstehen.
Weitere allfällige gebäudespezifische Massnahmen sind mit dem Brandschutzplaner zu definieren und abzustimmen.
Es lohnt also, die Fassadenbegrünung möglichst früh im Projekt zu beachten und deren fachgemässe und dem Brandschutz gerecht werdende Projektierung zu gewährleisten.
Fassadenbegrünungen
Zum Thema der Fassadenbegrünung war bis jetzt noch kein weiterführendes Regelwerk verfügbar. Da Pflanzen in der Regel nicht als Baustoff gelten, war deren Verwendung als Fassadenelement auch nicht in den vkf-Brandschutzvorschriften enthalten. Jedes Bauvorhaben musste einzelfallweise betrachtet und behandelt werden. Nun hat die vkf ein Brandschutzmerkblatt zu diesem Thema publiziert, welches per 01.01.2024 gültig ist. Die aktuelle Ausgabe dieses Brandschutzmerkblattes kann im Internet eingesehen und heruntergeladen werden (siehe Link anbei). Ebenfalls werden auch Angaben zu den Dachbegrünungen in diesem Brandschutzmerkblatt gemacht.
Es ist jeweils zu bestimmen, ob es sich beim entsprechenden Projekt um eine Fassadenbegrünung handelt oder nicht. Denn einzelne kleine Pflanzen gelten nicht als Gebäudebegrünung im Sinne des Merkblattes. Dies muss zu Beginn eines Projektes definiert werden. Falls es sich um eine Fassadenbegrünung handelt, können zwei Systeme unterschieden werden. Einerseits wandgebundene und andererseits bodengebundene Fassadenbegrünungen oder eine Mischform von beiden. Die entsprechend organisatorischen, baulichen oder technischen Massnahmen sind auszuarbeiten. Das Ziel ist, eine Brandübertragung/Brandausbreitung zu verhindern und/oder die Rauch- und Wärmeabführung nicht zu beeinträchtigen. Auch sind die Brandbekämpfung oder die Flucht- und Rettungswege nicht zu beinträchtigen.
Es lohnt sich also, die Fassadenbegrünung möglichst früh im Projekt zu beachten und deren fachgemässe und dem Brandschutz gerecht werdende Projektierung zu gewährleisten. Die Abstimmung mit dem Brandschutzplaner ist frühzeitig zu gewährleisten.
Gerne stehen wir Ihnen für ihr konkretes Projekt als Brandschutzplaner zur Verfügung.
Titelbild: Wohnüberbauung Heuwinkel in Allschwil, Copyright Swissolar/Céline Kuster
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