Die Zahl der Unfälle erfordert eine strengere Gesetzgebung
Beim Einsatz von Leitern kommt es jährlich zu ca. 6’000 Berufsunfällen. Die dabei entstehenden Verletzungen der Mitarbeitenden können leicht bis tödlich sein. Die Anpassung der in der Gesetzgebung (BauAV) festgehaltenen Gebrauchsvorschriften für Leitern und die entsprechende Umsetzung auf den Baustellen sollen diese Unfälle vermeiden.
Die aktuelle Verordnung weist Lücken auf
Bisher werden die folgende Aspekte des sicheren Einsatzes von Leitern im Artikel 14 der BauAV behandelt: Belastbarkeit, Standfestigkeit, beschädigte Leitern, Absicherung gegen Kippen, durchbruchsichere Flächen. Dabei wird jedoch nicht auf die wichtige Unterscheidung zwischen Doppelleitern (Bockleiter) und Stehleiter eingegangen. Generelle Einschränkungen beim Einsatz von Leitern fehlen ebenso.
Wann immer möglich eine sicherere Alternative den Leitern vorziehen
Die wichtigste neue Vorschrift bezüglich Leitern betrifft alle Akteure auf einer Baustelle und ist in der Revision im Artikel 21 §1 festgehalten: «Von mobilen Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist». Die Vorschrift im Paragrafen 2 «Arbeiten von mobilen Leitern aus dürfen nur von kurzer Dauer sein» bringt eine wichtige Einschränkung im Gebrauch von Leitern und bedingt, dass in vielen Fällen alternative Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Diese Alternativen können sein: Hebebühnen, Plattformleitern, Mobilgerüste, Arbeitsbühnen etc. Damit diese Alternativen den von der Gesetzgebung geforderten höheren Sicherheitsgrad garantieren, müssen auch diese korrekt eingesetzt werden.
Absturzsicherungsmassnahmen ab 2 m Höhe
Um Unfälle durch Stürze beim Einsatz von Leitern zu verhindern gibt es Anpassungen bei der Absturzsicherung. Neu werden Absturzsicherungen beim Einsatz von Leitern ab einer Höhe von 2 m erforderlich. Eine solche Regelung gab die SUVA zwar bisher vor, jedoch erst ab einer Höhe von 3 m.
Die Anwendung der neuen Verordnung auf der Baustelle
Ab dem 1. Januar 2022 unterliegt der Einsatz von Leitern auf Baustellen neuen Einschränkungen und bedingt damit eine genaue Planung der geeigneten Arbeitsmittel. Möglicherweise müssen in einigen Fällen andere Arbeitsmittel eingesetzt werden. Dies bedingt den Kauf/die Miete von Gerätschaften wie Plattformleitern, Hebebühnen oder Mobilgerüste (Rollgerüste).
Die Änderung der Verordnung bringt also einige Veränderungen für tägliche Arbeiten auf der Baustelle. Zum Beispiel sollte das Aufhängen einer 5 m hohen Wandschalung nicht mehr mit einer Leiter erfolgen, oder, falls unumgänglich, muss die Person mit einem Sicherheitsgurt gesichert werden.
Um die neuen Anforderungen einzuhalten, ist bei der Einsatzplanung von Arbeitsmitteln auf Baustellen eine Risikobewertung unumgänglich. Diese Risikobewertung kann zum Beispiel mit Hilfe der Kontrollliste der SUVA (siehe Link anbei) gemacht werden. Hinweis: in diesem Dokument beträgt die Absturzhöhe, ab welcher Sicherungsmassnahmen notwendig sind, noch 3 m. In der revidierten BauAV wird diese Höhe 2 m betragen.
Diese Neuerungen bringen einen gewissen Organisationsaufwand: beginnen Sie schon jetzt, die Änderungen einzuleiten und umzusetzen. Tauschen Sie sich mit Ihren Mitarbeitenden aus: Wie sehen diese die Umsetzung der neuen Regelungen? Der Miteinbezug Ihrer Arbeitskräfte vereinfacht den notwendigen Anpassungsprozess.
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