Zu den in der Norm 358 behandelten baulichen Absturzmassnahmen gehören Geländer, Brüstungen und dergleichen in Gebäuden (Wohnhäuser, Schulen, Verwaltungen, Spitäler, Hotels, Kunstbauten usw.) sowie an deren Zugängen. Die Norm basiert auf der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV4/Art.12), in der die Mindesthöhe von 1 m für Absturzsicherungen definiert ist, und liefert detaillierte Informationen für die Ausführung. Je nach Nutzung des Gebäudes können zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
Die SIA-Norm 358 stammt aus dem Jahr 1996. Davor war der Umgang mit Absturzsicherungen weniger stark geregelt. Die minimale Schutzhöhe entsprach nicht einer auf den menschlichen Körper angepassten Höhe, wie sie in der Norm 358 definiert ist.
Mängelbeseitigungen bedeuten zusätzliche Kosten für die Bauherrschaft und Absturzgefahren für die Nutzer
Unsere Erfahrungen
Bei Umbauten von Gebäuden kann es vorkommen, dass die Anforderungen der Norm nicht oder unvollständig berücksichtigt werden. Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung sowie Projektänderungen können zu Abweichungen führen. Eine Anforderung, welche häufig übersehen wird, betrifft Fluchtwege: falls es sich bei einer Treppe um einen Fluchtweg handelt, muss auf beiden Seiten der Treppe ein Handlauf angebracht werden.
Besondere Situationen gibt es in Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Bei diesen ist es sehr schwierig, Änderungen vorzunehmen. Trotzdem haben auf einer Baustelle in einem denkmalgeschützten Gebäude die Anforderungen an den Schutz der Bauarbeiter Vorrang. Es müssen entsprechende provisorische Absturzsicherungen angebracht werden (gemäss BauAV).
Die Gesetzgebung verlangt außerdem, dass bei Gebäuden, in welchen Absturzsicherungen Mängel aufweisen, diese bei den nächsten grösseren Umbauarbeiten gesetzeskonform angepasst werden. Der Eigentümer des Bauwerks kann haftbar gemacht werden, wenn sich nach einem Umbau, bei dem die Anpassungen nicht umgesetzt wurden, ein Unfall ereignet.
Unsere Empfehlungen
Architekten und Bauherrschaften müssen die Norm in ihren Projekten strikt anwenden bzw. dafür sorgen, dass sie zur Anwendung kommt. Gerne kontrollieren unsere Spezialisten die Pläne und die vorgesehenen Absturzsicherungsmassnahmen ab der SIA-Phase 31 oder 32.
Wir stehen Ihnen gerne mit unseren Fachkenntnissen zu Geländern und Absturzgefahren in Ihren Projekten und Gebäuden zur Verfügung. Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns!